Elternschaft und Selbstständigkeit unter einen Hut zu bekommen, ist für viele Unternehmer:innen eine Herausforderung.

Im Zuge des Themenschwerpunkts Elternschaft hat die Grüne Wirtschaft mit Unternehmer:innen mit Kindern sowie Expert:innen gesprochen. Isabella Reiter ist Expertin für Arbeits- und Sozialrecht bei der Wirtschaftskammer Salzburg und gibt Tipps zum Thema Kinderbetreuungsgeld, Ruhendmeldung und Zuverdienstgrenze.

Expertinnen-Tipp

Isabella Reiter © WKO

Wenn eine nach dem GSVG versicherte, erwerbstätige Frau Mutter wird, besteht die Möglichkeit, im Zeitraum des Mutterschutzes die selbstständige gewerbliche Tätigkeit zu unterbrechen und das Gewerbe ruhend zu melden. Hierbei handelt es sich um die letzten acht Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag selbst und die ersten acht Wochen danach. Bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Die Ruhendmeldung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVS und der damit einhergehenden Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Während diesem Zeitraum besteht Anspruch auf Wochengeld (Wert 2024: täglich 67,19 Euro) oder Mutterschaftsbetriebshilfe. Während des Bezugs von Wochengeld gibt es keine Zuverdienstgrenze.

Achtung: Bei einer Ruhendmeldung muss eine Vorversicherungszeit von sechs Monaten bestehen.

Eine Ruhendmeldung in dieser Phase ist, wenn sich die Versicherung nach dem GSVG aufgrund Organstellung in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ergibt, in den meisten Fällen nicht möglich, weil die Gesellschaft durch diese handlungsunfähig wird. Auch eine »teilweise Ruhendmeldung« für die selbstständige Gesellschafterin, die ein Kind erwartet, ist leider nicht möglich. Folglich kommt es in diesem Zeitraum oft nicht zur Beitragsbefreiung.

Auch in der Zeit während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld (direkt nach der Geburt oder nach dem Bezug von Wochengeld oder der Mutterschaftsbetriebshilfe), müsste eine Ruhendmeldung erfolgen, um von den SVS-Beiträgen befreit zu werden. Es kommt bei der Beitragsbefreiung somit nicht auf die Einkommenshöhe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und die dabei bestehenden Zuverdienstgrenzen an.

Achtung: Beim Kinderbetreuungsgeld bestehen mehrere Varianten mit unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen. Die Einhaltung dieser ist wichtig, damit es zu keiner ungewollten Rückforderung kommt.

Das Kinderbetreuungsgeld ist ein Einkommensersatz, wenn man sich hauptsächlich der Kinderbetreuung widmet. Es ist nur zu verständlich, dass sich Selbstständige auch während dieser Zeit eine Beitragsbefreiung bei der SVS wünschen. Dadurch, dass bei Personengesellschaften häufig mehrere Gesellschafter vorhanden sind und die Gesellschaft auch während dieser Zeit tätig ist (eine Einstellung der Aktivitäten ist im laufenden Geschäft oftmals nicht möglich), kann bei einzelnen Gesellschaftern auch während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine SVS-Beitragsbefreiung erfolgen. Am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und den dazugehörigen Zuverdienstgrenzen ändert dieser Umstand jedoch nichts.

Tipp: Entsteht in Ihrer Gesellschaft eine derartige Situation, nehmen Sie im Vorfeld Kontakt mit den Expert:innen der SVS bzw. der Kammer auf, um Fehler zu vermeiden und die für Sie passende Lösung zu finden.

 

Mehr zum Themenschwerpunkt Elternschaft

Im Zuge des Themenschwerpunkts Elternschaft hat die Grüne Wirtschaft mit Unternehmerin Katy Bayer gesprochen. Im Interview erzählt die Vorarlberger Grafikerin von den strukturellen Hürden und Missstände in der Ausgestaltung von Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld sowie ihren Erfahrungen als Mutter und Unternehmerin. Hier geht’s zum Interview!